1. Die dauernde Ortungsmöglichkeit während der Arbeitszeit des AN berührt jedenfalls die Menschenwürde.
2. Eine erhebliche Verletzung der Privatsphäre iSd § 1328a Abs 1 ABGB liegt auch ohne Eignung zur Bloßstellung des Betroffenen in der Öffentlichkeit vor, wenn der rechtswidrige Eingriff für diesen im Einzelfall zu beträchtlichen Unannehmlichkeiten führt.