Der Rückforderungsanspruch der Kl ergibt sich letztlich nicht daraus, dass der Dienstnehmerbeitrag zur Sozialversicherung gegenverrechnet wird, sondern eine irrtümlich überhöhte Auszahlung des verglichenen Betrags erfolgt ist.
9 Ob A 90/19d
Der Rückforderungsanspruch der Kl ergibt sich letztlich nicht daraus, dass der Dienstnehmerbeitrag zur Sozialversicherung gegenverrechnet wird, sondern eine irrtümlich überhöhte Auszahlung des verglichenen Betrags erfolgt ist.
9 Ob A 90/19d