Gebraucht ein Dritter ein geschütztes Kennzeichen als Metatag, so verstößt er damit nicht gegen § 1 UWG, wenn er ein berechtigtes Interesse hat, das Kennzeichen zu gebrauchen, und wenn durch die Benutzung des Kennzeichens kein unzutreffender Eindruck entsteht.
4 Ob 223/19a