1. Wird ein Dritter auf eine Störung eines Mitbewerbers hingewiesen, liegt eine sog "Abnehmerverwarnung" vor. In diesem Fall kommt als lauterkeitsrechtliche Anspruchsgrundlage § 7 UWG in Betracht, denn diese Norm soll Mitbewerber davor schützen, gegenüber Dritten in unzutreffender Weise schlecht gemacht zu werden.