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Behältnisse in der Einbruchsdiebstahlversicherung

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturGeorg Wilhelm, Gunter Ertl, Thomas Schoditsch, Constantin Benes, Christina Buchleitner, Ljubica Mrvošević, Nikolas Raunigg, Michael Holzmannhoferecolex 2020/261ecolex 2020, 605 - 607 Heft 7 v. 3.7.2020

1. Nach § 54 VersVG umfasst eine Versicherung, die für einen Inbegriff von Sachen genommen wurde, die jeweils zum Inbegriff gehörenden Sachen. In einem Versicherungsvertrag können mehrere Versicherungssummen vereinbart werden. Dies geschieht durch die in der Sachversicherung gebräuchliche Vereinbarung von Positionen. Eine solche liegt vor, wenn sich ein Vertrag auf mehrere Sachen oder Sachinbegriffe erstreckt und für jede von ihnen (Position) eine eigene Versicherungssumme gebildet wird. Wird im Vertrag zwischen mehreren Sachinbegriffen unterschieden und für jeden eine eigene Versicherungssumme gebildet, dann liegt eine Versicherungssumme nach Positionen auch dann vor, wenn am Ende eine Gesamtversicherungssumme gebildet wird. Die Rechtsfolge der Bildung von Positionen besteht darin, dass jede Position im Hinblick auf Versicherungswert und Versicherungssumme so behandelt wird, als würde ein eigener Versicherungsvertrag vorliegen (hier: Versicherung der Inbegriffe "Waren und Vorräte ständig außerhalb von Behältnissen" und "Waren und Vorräte temporär außerhalb von Behältnissen").

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