1. Art 82 DSGVO sieht eine Beweislastumkehr vor: Nach Abs 3 dieser Bestimmung wird der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter von einer Haftung nach Abs 2 befreit, wenn er nachweist, dass er in keinerlei Hinsicht für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, verantwortlich ist. Art 82 DSGVO ist als Ergänzung zum nationalen Schadenersatzrecht als eine Art lex specialis eines datenschutzrechtlichen Schadenersatzrechts zu betrachten.