1. Gem § 18 Abs 2 WEG 2002 können die Wohnungseigentümer der Eigentümergemeinschaft aus ihrem Miteigentum die Liegenschaft betreffende Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche abtreten, wodurch die Eigentümergemeinschaft diese Ansprüche erwirbt und in eigenem Namen geltend machen kann. Die Wohnungseigentümer können sowohl Ansprüche hinsichtlich allgemeiner Teile als auch solche bzgl einzelner Wohnungseigentumsobjekte abtreten.