1. Eine Veröffentlichung gem § 37 Abs 1 FM-GwG über eine Pflichtverletzung gem § 34 Abs 2 und 3 und § 35 iVm § 34 Abs 2 und 3 FM-GwG kann - im Gegensatz zu einer solchen nach § 37 Abs 2 FM-GwG - bereits dann erfolgen, wenn ein nicht rk Strafbescheid der FMA ergangen ist, also selbst wenn gegen den Strafbescheid ein Rechtsmittel erhoben wurde.