1. Ein zureichender Grund, die Unbefangenheit eines Richters iSv § 19 Z 1 JN in Zweifel zu ziehen, liegt nach stRsp schon dann vor, wenn bei objektiver Betrachtungsweise der äußere Anschein der Voreingenommenheit - also der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche Motive - entstehen könnte; dies auch dann, wenn der Richter tatsächlich (subjektiv) unbefangen sein sollte.