1. Eine Bereicherungsklage des Gläubigers muss auf einem neuen Tatbestand gründen, der bei der Verteilung nicht in Betracht kam und worüber deshalb auch nicht entschieden worden ist. Andernfalls würde eine solche Klage sich als ein Versuch darstellen, den Verteilungsbeschluss zu korrigieren, was schon durch die formelle Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses verwehrt ist. Zudem handelt es sich bei der Frage im Exekutionsverfahren, welchem anmeldenden Gläubiger das bessere Recht zukommt, nicht bloß um eine Vorfrage im Exekutionsverfahren.