1. Die in § 48 Abs 1 EO idF EO-Nov 1991 angeordnete Vorführung trat an die Stelle der bis dahin in § 48 Abs 3 aF vorgesehenen Haft, weshalb die Jahresfrist des § 48 Abs 4 EO zur Verhängung der Haft ab Bewilligung der zwangsweisen Vorführung des Verpflichteten zu berechnen ist.