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Abtretung künftiger Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturGeorg Wilhelm, Gunter Ertl, Thomas Schoditsch, Constantin Benes, Christina Buchleitner, Ljubica Mrvošević, Nikolas Raunigg, Michael Holzmannhoferecolex 2020/215ecolex 2020, 507 Heft 6 v. 28.5.2020

1. Ansprüche des VN "aus der Versicherung" (§ 15 VersVG) können als Geldforderungen im Allgemeinen ohne weiteres abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden und sind daher als Sicherungsmittel geeignet. Der VN kann also seine Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag wirksam verpfänden oder abtreten, ohne dass dadurch das Versicherungsverhältnis zwischen V und Versicherten berührt würde.

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