1. Ansprüche des VN "aus der Versicherung" (§ 15 VersVG) können als Geldforderungen im Allgemeinen ohne weiteres abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden und sind daher als Sicherungsmittel geeignet. Der VN kann also seine Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag wirksam verpfänden oder abtreten, ohne dass dadurch das Versicherungsverhältnis zwischen V und Versicherten berührt würde.