1. Nach Art 10 CMR haftet der Absender dem Frachtführer für Schäden an Personen, am Betriebsmaterial und an anderen Gütern, die durch die mangelhafte Verpackung des Guts verursacht wurden. Art 10 CMR normiert somit eine Gewährhaftung des Absenders: Er haftet ohne Verschulden für Schäden, der aufgrund mangelhafter Verpackung entstanden ist.