Bereits aus der Berechtigung zur (Mit-)Benutzung einer Anlage (hier: Gemeinschaftskanal) lassen sich Schutz- und Sorgfaltspflichten ableiten, Beschädigungen zu unterlassen. Eine Haftung tritt auch ein, wenn die im Zuge von Bauarbeiten verursachten schuldhaften Beschädigungen nicht selbst durchgeführt wurden, sondern damit ein Dritter beauftragt wurde. Dessen Verhalten ist gem § 1313a ABGB zuzurechnen.
1 Ob 202/19s