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Differenzierung der Abzinsungssätze für langfristige Rückstellungen verfassungswidrig?

SteuerrechtRechtsprechung des BFGJudikaturMartin Klokar, Theresa König, Markus Mittendorfer, Mario Riedlecolex 2020/199ecolex 2020, 441 - 444 Heft 5 v. 4.5.2020

Das EStG sieht für langfristige Verbindlichkeits- und Drohverlustrückstellungen einen Abzinsungsfaktor iHv 3,5 % und für schon dem Grunde nach ebenfalls langfristige Personalrückstellungen (auch Sozialkapitalrückstellungen genannt) einen Abzinsungsfaktor iHv 6 % vor. Den den Beschwerden zugrunde liegenden Jubiläumsgeld- und Pensionsrückstellungen ist eine langfristige Bildung wesensimmanent. Da Jubiläumsgeldsrückstellungen gem § 14 EStG, gleich wie langfristige Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten iSd § 9 EStG, nach dem Ansammlungsverfahren gebildet werden (können), ist dem BFG zufolge eine Unterscheidung von langfristigen Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten iSd § 9 Abs 1 Z 3 EStG und Rückstellungen für Jubiläumsgelder bzw Pensionen dem Grunde nach nicht ersichtlich. Zusätzlich verweist § 14 Abs 12 EStG zwar für die Bildung von Jubiläumsgeldrückstellungen sinngemäß auf Regelungen zur Bildung von Pensionsrückstellungen, jedoch unterscheiden sich Pensionsrückstellungen von Jubiläumsgeldrückstellungen wesentlich. Das BFG hegt mit Blick auf den Gleichheitssatz gem Art 7 B-VG und Art 2 StGG verfassungsrechtliche Bedenken, ob eine derartige Ungleichbehandlung hinsichtlich der Abzinsungssätze bei langfristigen Rückstellungen (3,5 % vs 6 %) sowie eine Gleichbehandlung von Pensions- und Jubiläumsgeldrückstellungen hinsichtlich des Zinssatzes (6 %) sachlich gerechtfertigt ist und hat daher Normprüfungsanträge beim VfGH eingebracht.

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