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Wucher beim Liegenschaftskauf kann mittels Einrede gegen das Räumungsbegehren geltend gemacht werden

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturGeorg Wilhelm, Gunter Ertl, Thomas Schoditsch, Constantin Benes, Christina Buchleitner, Ljubica Mrvošević, Nikolas Raunigg, Michael Holzmannhoferecolex 2020/162ecolex 2020, 400 Heft 5 v. 4.5.2020

1. Die relative Nichtigkeit eines Liegenschaftskaufvertrags wegen Wuchers gem § 879 Abs 2 Z 4 ABGB kann mittels Einrede gegen ein Leistungsbegehren (hier Räumungsbegehren nach § 366 ABGB) des Vertragspartners eingewandt werden, ohne dass sie davor mittels Rechtsgestaltungsklage (hier Löschungsklage nach § 62 GBG) geltend gemacht wurde.

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