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Wann ist eine Heiztherme mitvermietet?

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturGeorg Wilhelm, Gunter Ertl, Thomas Schoditsch, Constantin Benes, Christina Buchleitner, Ljubica Mrvošević, Martina Melcher, Maximilian Ederecolex 2020/10ecolex 2020, 24 - 25 Heft 1 v. 8.1.2020

Die Erhaltungspflicht des Vermieters betrifft Heizthermen und sonstige Wärmebereitungsgeräte nur dann, wenn sie mitvermietet sind. Hat der Vormieter ein neues Gerät auf seine Kosten einbauen lassen und kommt es dadurch zu einem Kategoriesprung, der beim neuen Mieter den Mietzins erhöht, dann umfasst die Erhaltungspflicht des Vermieters auch dieses Gerät. Dies gilt auch, wenn dem neuen Mieter die Mietrechte des Vormieters gem § 12 MRG abgetreten worden sind.

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