1. Erforderlich für die Erlangung eines Provisionsanspruchs ist, dass die Tätigkeit des Handelsvertreters für den Geschäftsabschluss zwischen Unternehmer und Drittem verdienstlich war (§ 8 Abs 2 HVertrG 1993). Bei § 8 Abs 2 HVertrG 1993 handelt es sich um dispositives Recht, sodass auch eine geringere Verdienstlichkeit als die gesetzlich vorgesehene den Provisionsanspruch auslösen kann. Ob die Tätigkeit des Handelsvertreters verdienstlich war, hängt von den Umständen des Einzelfalls und der Auslegung des konkreten Vertrags ab [hier: Vereinbarung der Verdienstlichkeit bei erster Anbahnung des Geschäfts auf der Schwelle des "Interesseweckens", des "Schmackhaftmachens" und des "Kontaktknüpfens"].