1. Ein Vertragspartner hat Anspruch darauf, dass ein Vertragsentwurf keine Bestimmungen enthält, die gegen bestehende Vereinbarungen oder gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen. Er kann daher die Unterfertigung derartiger Entwürfe ablehnen. Das gilt auch für Wohnungseigentumsverträge. Enthält ein solcher rechtsunwirksame Bestimmungen, ist ein Wohnungseigentumswerber auch dann nicht zur Unterfertigung des Wohnungseigentumsvertrags verpflichtet, wenn der Kaufvertrag über die Anteile, an denen Wohnungseigentum begründet werden soll, die Unterfertigung des (zumindest in einer Bestimmung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßenden) Wohnungseigentumsvertrags vorsieht. Die Zustimmung zu einem solchen Wohnungseigentumsvertrag kann auch nicht durch Urteil ersetzt werden.