1. Die fehlerhafte Aufklärung über die Rückforderbarkeit von Substanzausschüttungen unterliegt dann einer gesonderten, nicht an die Kenntnis vom Totalverlustrisiko gebundenen Verjährung, wenn der Anleger bereits über die Rechtsnatur der Ausschüttungen getäuscht wurde ("Ausschüttungsschwindel"). Die Nichtaufklärung über ungewöhnlich hohe Weichkosten ist im Verhältnis zur Fehlberatung über das Totalverlustrisiko demgegenüber kein eigenständiger Beratungsfehler, der eine gesonderte Verjährungsfrist auslöst.