1. Vertragliche Verfallsklauseln (hier: Verfall der Regieforderungen bei verspäteter Rechnungslegung binnen vier Wochen) sind dann sittenwidrig, wenn sie die Geltendmachung von Ansprüchen ohne sachlichen Grund übermäßig erschweren. Die Geltendmachung des Anspruchs ist nicht übermäßig erschwert, wenn die Frist zur Rechnungslegung - wie im konkreten Fall - wertungsmäßig jener der ÖNORM B 2110 entspricht.
10 Ob 17/18z