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Berücksichtigung nicht verwerteten Vermögens bei der Angemessenheitsprüfung des Zahlungsplans

Dispute ResolutionRechtsprechungJudikaturChristian Koller, Julius Schumann, Lukas Planitzerecolex 2019/456ecolex 2019, 1035 Heft 12 v. 28.11.2019

1. Nach § 194 Abs 1 IO muss der Schuldner den Insolvenzgläubigern mindestens eine Quote anbieten, die seiner Einkommenslage in den folgenden fünf Jahren entspricht. Bietet der Schuldner im Zahlungsplan keine angemessene Quote an, so ist der Antrag auf Annahme eines Zahlungsplans unzulässig.

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