1. Ein nicht pauschal vereinbarter Werklohn wird erst mit Übermittlung der Rechnung fällig. Wurde ein Zeitpunkt für die Rechnungslegung vereinbart, ist dieser für den Beginn der Verjährung maßgebend.
2. Die Zustellung des Übernahmeprotokolls führt nicht zum Hinausschieben der Verjährungsfrist.