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Werklohn: Verjährung ab Rechnungslegungsfrist

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturGeorg Wilhelm, Gunter Ertl, Thomas Schoditsch, Constantin Benes, Christina Buchleitner, Ljubica Mrvošević, Martina Melcher, Maximilian Ederecolex 2019/446ecolex 2019, 1021 Heft 12 v. 28.11.2019

1. Ein nicht pauschal vereinbarter Werklohn wird erst mit Übermittlung der Rechnung fällig. Wurde ein Zeitpunkt für die Rechnungslegung vereinbart, ist dieser für den Beginn der Verjährung maßgebend.

2. Die Zustellung des Übernahmeprotokolls führt nicht zum Hinausschieben der Verjährungsfrist.

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