Bestand für den Oppositionskläger die verfahrensrechtliche Möglichkeit, mittels Widerspruchs das Erlöschen der Klagsforderung, das nach Zustellung des Versäumungsurteils eintrat, noch im Titelprozess geltend zu machen, so kann dies nicht mehr mittels Oppositionsklage geltend gemacht werden. Diese Einwendung war damit nämlich im vorausgegangenen Verfahren nicht aus verfahrensrechtlichen Gründen objektiv unmöglich.