1. Voraussetzung für einen aus einer Gefahr des täglichen Lebens verursachten Schadensfall ist immer eine Fehlleistung oder eine schuldhafte Unterlassung des VN. Die Abgrenzung zwischen dem gedeckten Eskalieren einer Alltagssituation und einer nicht gedeckten ungewöhnlichen und gefährlichen Tätigkeit hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, die idR keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO begründen.