1. Die dreijährige Verjährungsfrist in § 1489 ABGB beginnt zu laufen, wenn der Geschädigte den anspruchsbegründenden Sachverhalt so weit kennt, dass eine erfolgreiche Klagsführung möglich ist. Bei der Verschuldenshaftung sind die maßgeblichen Parameter Schadensursache, Kausalzusammenhang und Verschulden des Schädigers.