1. Hat der Kl nicht nur die Mangelhaftigkeit des Werks (hier: schadhaftes Rohr) bewiesen, sondern auch, dass der Mangel innerhalb von sechs Monaten ab Übergabe hervorgekommen ist, gilt § 924 Satz 2 ABGB, wonach der Bekl zu behaupten und zu beweisen hat, dass der Mangel bei Übergabe noch nicht vorhanden war.