1. Die Haftung nach § 1409 ABGB setzt eine rechtsgeschäftliche Veräußerung unter Lebenden voraus. Ein bloßer Rechtsschein (äußerer Tatbestand der Unternehmensübernahme) genügt nicht zur Haftungsbegründung.
2. Dies gilt umso mehr für Fälle, die in den Regelungsbereich des § 38 UGB fallen, zumal diese Bestimmung bereits nach ihrem Wortlaut (nur) den rechtsgeschäftlichen Unternehmenserwerb im Blickpunkt hat.