1. Nach der Rechtslage vor dem ErbRÄG 2015 ist der auf den Todesfall Beschenkte jedenfalls im Verhältnis zu Pflichtteilsberechtigten einem Vermächtnisnehmer gleichzuhalten. Das auf den Todesfall Geschenkte bleibt bis zum Todeszeitpunkt Vermögen des Geschenkgebers; die Schenkung entfaltet ihre eigentliche Wirkung erst bei dessen Ableben.