1. Der Personalsenat des Gerichtshofs hat über den Antrag auf Änderung der Geschäftsverteilung auf Antrag eines Richters ohne Verzug Beschluss zu fassen und gegebenenfalls die Geschäftsverteilung für das restliche Geschäftsverteilungsjahr abzuändern. Gegen solche Beschlüsse ist gem § 27a GOG Abs 5 kein Rechtsmittel zulässig.