1. Das Rechtsschutzziel eines Rechtsmittels gegen einen Beschluss auf Zurückweisung eines Rechtsmittels kann nicht auf Abänderung oder Aufhebung einer anderen E gerichtet sein. Ansonsten würde das Rechtsmittel eine Entscheidungskompetenz in Anspruch nehmen, die nach funktionellen Kriterien einer Vorinstanz zukommt. Die Entscheidung des OGH in der Sache selbst ist anlässlich des Rekurses daher ausgeschlossen.