1. Voraussetzungen der condictio indebiti nach § 1431 ABGB sind das Fehlen der Verbindlichkeit, auf die geleistet wurde, und ein Irrtum des Leistenden über deren Bestand. Keine Rückforderung erfolgt bei irrtümlich gezahlten Unterhaltsbeiträgen im Fall redlichen Verbrauchs. Es genügt hiebei, wenn die irrtümlich erbrachte Leistung, wirtschaftlich gesehen - ohne Rücksicht auf ihre rechtliche Konstruktion - die Funktion hatte, dem Lebensunterhalt des Empfängers zu dienen.