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Anwaltshonorar: Wahlrecht zwischen Verrechnungsarten und Aufklärung

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturGeorg Wilhelm, Gunter Ertl, Thomas Schoditsch, Constantin Benes, Christina Buchleitner, Ljubica Mrvošević, Martina Melcher, Maximilian Ederecolex 2019/364ecolex 2019, 861 Heft 10 v. 2.10.2019

1. Die Vereinbarung eines Wahlrechts des Rechtsanwalts zwischen der Honorierung seiner Leistung nach Einheitssatz oder Einzelverrechnung nach § 23 Abs 2 RATG ist ein bloßer Verweis auf die (dispositive) gesetzliche Regelung und stellt daher keine vertragliche Entgeltänderung iSv § 6 Abs 1 Z 5 KSchG dar. Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung, dieses Wahlrecht bereits bei Vertragsschluss auszuüben.

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