1. Die Vereinbarung eines Wahlrechts des Rechtsanwalts zwischen der Honorierung seiner Leistung nach Einheitssatz oder Einzelverrechnung nach § 23 Abs 2 RATG ist ein bloßer Verweis auf die (dispositive) gesetzliche Regelung und stellt daher keine vertragliche Entgeltänderung iSv § 6 Abs 1 Z 5 KSchG dar. Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung, dieses Wahlrecht bereits bei Vertragsschluss auszuüben.