1. Stellt der Geschäftsinhaber seinen Kunden den gesamten Kundenparkplatz als Zufahrts- und Parkfläche zur Befriedigung ihrer Kaufabsichten zur Verfügung, erstrecken sich seine vor- und nachvertraglichen Schutzpflichten auch örtlich auf den gesamten Kundenparkplatz, hat er doch auch Einwirkungsmöglichkeit auf diesen Gefahrenbereich.