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Abschluss eines Vertrags als Gegenleistung für eine unerlaubte Handlung

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturGeorg Wilhelm, Gunter Ertl, Thomas Schoditsch, Constantin Benes, Christina Buchleitner, Ljubica Mrvošević, Martina Melcher, Maximilian Ederecolex 2019/362ecolex 2019, 860 - 861 Heft 10 v. 2.10.2019

1. Gem § 1174 Abs 1 ABGB kann eine wissentlich zur Bewirkung einer unmöglichen oder unerlaubten Handlung gegebene Gegenleistung nicht wieder zurückgefordert werden. Der eng auszulegende Rückforderungsausschluss des § 1174 Abs 1 ABGB setzt voraus, dass das Geleistete nach Absicht beider Parteien belohnendes Entgelt für eine unerlaubte Tätigkeit sein soll.

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