1. § 934 ABGB, laesio enormis, verlangt ein krasses objektives Wertmissverhältnis (Wert des Gegebenen zum Erhaltenen < 50vH) zum Vertragsabschlusszeitpunkt, nicht zu einem etwaigen späteren Leistungszeitpunkt. Nachträgliche Erfüllungsmängel bleiben bei Prüfung der laesio enormis unbeachtet. Das Gestaltungsrecht zur Vertragsaufhebung wegen Verkürzung über die Hälfte und die Ansprüche wegen Gewährleistung miteinander stehen in voller Konkurrenz, sodass der Aufhebungsanspruch nach § 934 ABGB auch dann geltend gemacht werden kann, wenn die gekaufte Sache infolge eines schon im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorliegenden Mangels, der einen Gewährleistungsanspruch begründen könnte, weniger als die Hälfte des Kaufpreises wert ist. Bei Vorliegen eines behebbaren Mangels einer Speziessache darf dieser Mangel bei Ermittlung des objektiven Werts der gekauften Sache zur Prüfung des Wertmissverhältnisses nach § 934 ABGB nicht außer Betracht bleiben. Selbst nachträgliche Verbesserungen der Sache könnten das Anfechtungsrecht des Verkürzten nicht beseitigen