Aus § 16 AVRAG folgt, dass eine "andere Vereinbarung" nur eine für den AN im Vergleich zu der in § 14 Abs 4 Satz 2 AVRAG angeordneten Durchschnittsbetrachtung günstigere Regel sein kann.
8 Ob A 29/18z
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Aus § 16 AVRAG folgt, dass eine "andere Vereinbarung" nur eine für den AN im Vergleich zu der in § 14 Abs 4 Satz 2 AVRAG angeordneten Durchschnittsbetrachtung günstigere Regel sein kann.
8 Ob A 29/18z
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