1. Nach dem Grundsatz der Trennung der Verträge zwischen Generalunternehmer und Bauherrn sowie Generalunternehmer und Subunternehmer hat derjenige, der einen Teil der Arbeiten weitergibt, grundsätzlich eigene Ansprüche auf mängelfreie Werkerstellung (RIS-Justiz RS0018820 [T 1]). Ausnahmsweise kann eine Verknüpfung der Verträge geboten sein (RIS-Justiz RS0021876 [T 10]), wenn die strikte Trennung zu grob unbilligen Ergebnissen führen würde. Sind im Subunternehmervertrag etwa auch die Pläne, die technischen und rechtlichen Bedingungen des Bauherrn Auftragsgrundlage und hat der Bauherr dem Generalunternehmer bereits den gesamten Werklohn gezahlt, ohne diesen zur Mängelbehebung aufgefordert zu haben, ist der Vertrag "abgerechnet und erledigt". Der gegenüber dem Subunternehmer erhobene Einwand der mangelnden Fälligkeit wegen Verbesserungsverzugs greift nicht.