1. Die Qualifikation von Gesprächen als Vergleichsverhandlungen ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung. Ein Vergleichsgespräch liegt bereits vor, wenn der Schuldner zu den vom Gläubiger angemeldeten Ansprüchen Stellung nimmt und diese - anders als im vorliegenden Fall - nicht vollumfänglich ablehnt.