Ein Irrtum muss offenbar auffallen, wenn er bei verkehrsüblicher Sorgfalt erkennbar gewesen wäre oder der Partner wenigstens Verdacht hätte schöpfen müssen (RIS-Justiz RS0053188; RS0016215; RS0016218 [T 1]). Bietet ein Vertragspartner als seine Gegenleistung die Rückziehung von Einwendungen im Bauverfahren, obwohl eine solche Rückziehung infolge zwischenzeitiger Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht mehr in Betracht kommt, hätte eine Bezugnahme auf diese neue Situation vor Abschluss dem redlichen Geschäftsverkehr entsprochen, während das Nichterwähnen und insb die ausdrückliche Bitte um "rasche Durchsicht" des Vereinbarungsentwurfs massiv darauf hindeutet, dass damit die Unkenntnis ausgenutzt wurde.