1. Weder das MuttSchG noch das VKG schließen die Anwendung des § 14 AVRAG aus. Derjenige, der ein Kind betreut, kann sich daher immer dann, wenn die (engeren) Voraussetzungen des MuttSchG bzw VKG nicht vorliegen, jedenfalls auf § 14 AVRAG berufen.
1. Weder das MuttSchG noch das VKG schließen die Anwendung des § 14 AVRAG aus. Derjenige, der ein Kind betreut, kann sich daher immer dann, wenn die (engeren) Voraussetzungen des MuttSchG bzw VKG nicht vorliegen, jedenfalls auf § 14 AVRAG berufen.