Kommt keine besondere lohngestaltende Vorschrift zur Anwendung, ist nahezu jede Entgeltvereinbarung gültig. Die Grenze bildet lediglich die Sittenwidrigkeit zufolge Lohnwuchers gem § 879 ABGB.
8 Ob A 63/18z
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Kommt keine besondere lohngestaltende Vorschrift zur Anwendung, ist nahezu jede Entgeltvereinbarung gültig. Die Grenze bildet lediglich die Sittenwidrigkeit zufolge Lohnwuchers gem § 879 ABGB.
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