Die sozialversicherungsrechtliche Einordnung von Zeitungszustellern und Kolporteuren war in der Vergangenheit immer wieder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. (FN ) Mit BGBl I 2019/8 hat der Gesetzgeber durch Aufnahme einer neuen Ausnahmebestimmung in § 5 Abs 1 ASVG Zusteller von Zeitungen und sonstigen Druckwerken aus dem ASVG ausgenommen.
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