1. Fällt der erlittene Schaden nachträglich weg, so kann dies als nachträglicher Wegfall des Rechtsgrunds mittels Oppositionsklage geltend gemacht werden. Dies entspricht auch dem Grundsatz, dass einem Schädiger, der bereits Schadenersatz geleistet hat, bei späterem Wegfall des Schadens ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch nach § 1435 ABGB zusteht. Da die Beseitigung der materiell-rechtlichen Grundlagen eines Urteils durch Sachverhaltsänderung (sogar) zur Rückforderung des aufgrund des Urteils bereits Geleisteten berechtigt, muss es einem Titelschuldner, der noch nicht geleistet hat, umso mehr möglich sein, der gegen ihn geführten Exekution entgegenzuhalten, dass sich die Grundlagen des Titels nachträglich geändert haben.