Das Verwaltungsverfahren zur Zulassung von Kraftfahrzeugen verfolgt nicht den Zweck, Dritten Auskunft über Eigentums- bzw Besitzverhältnisse am zugelassenen Kraftfahrzeug zu erteilen. Der in Folge eines Erwerbs vom Nichtberechtigten geschädigte Dritte kann daher aus der Tatsache der Zulassung auf ebenjenen Nichtberechtigten keine Amtshaftungsansprüche ableiten.
1 Ob 235/18t