1. Verzichtserklärungen sind im Zweifelsfall restriktiv auszulegen. Arglistig verschwiegene Mängel und zugesicherte Eigenschaften sind nicht von einem vertraglichen Gewährleistungsverzicht umfasst.
1. Verzichtserklärungen sind im Zweifelsfall restriktiv auszulegen. Arglistig verschwiegene Mängel und zugesicherte Eigenschaften sind nicht von einem vertraglichen Gewährleistungsverzicht umfasst.