Die Ausschreibung ist eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung. Als solche richtet sich ihr Bedeutungsinhalt im Zweifel danach, wie sie von einem objektiven Erklärungsempfänger unter Berücksichtigung aller Umstände verstanden werden musste. Es gilt also der allgemeine zivilrechtliche Grundsatz, wonach maßgeblich ist, wie die Ausschreibung unter Berücksichtigung aller Umstände objektiv verstanden werden musste; maßgebend ist somit weder allein der Wille des Erklärenden noch allein die subjektive Auslegung des Erklärungsempfängers.