1. Das in Art 101 AEUV genannte wettbewerbswidrige Verhalten, dh ein rechtswidriges Kartell, weist dem Grundsatz nach keine unmittelbare Verbindung zur vertraglichen Beziehung zwischen einem Beteiligten dieses Kartells und Dritten auf, auf die sich das Kartell auswirkt. Demgegenüber kann sich das in Art 102 AEUV genannte wettbewerbswidrige Verhalten, dh der Missbrauch einer beherrschenden Stellung, in den von einem Unternehmen, das eine beherrschende Stellung innehat, geknüpften vertraglichen Beziehungen und über die Vertragsbedingungen manifestieren.