Nach der Rsp des OGH kommt bei Verletzung eines gesetzlichen oder gesellschaftsvertraglichen Präsenzquorums einem ordnungsgemäß geladenen, aber der Versammlung ferngebliebenen Gesellschafter mangels Abgabe eines Widerspruchs zu Protokoll kein Recht zur Beschlussanfechtung zu. Diese Ansicht ist allerdings wenig überzeugend, sorgt sie doch dafür, dass Präsenzquoren oft "zahnlos" bleiben.
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