1. Der VN hat nach § 16 Abs 1 VersVG bei Abschluss des Vertrags alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem V anzuzeigen. Erheblich sind jene Gefahrenumstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des V, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bestimmungen abzuschließen, einen Einfluss auszuüben. Ist dieser Vorschrift zuwider die Anzeige eines erheblichen Umstands unterblieben, so kann der V gem § 16 Abs 2 VersVG vom Vertrag zurücktreten. Der V kann sich aber auch ohne Vertragsauflösung auf Leistungsfreiheit berufen, wenn er von der Verletzung der Anzeigeobliegenheit erst nach dem Versicherungsfall erfahren hat.